Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV



Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten finanziert. Die aus der Stromnetzentgeldverordnung entstehenden Mehrbelastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.


Entgelte gültig ab 01.01.2024*

Letztverbrauchergruppe
Cent/kWh (netto)
Cent/kWh (brutto)
Letztverbrauchergruppe A'
0,403
0,480
Letztverbrauchergruppe B'
0,050
0,060
Letztverbrauchergruppe C'
0,025
0,030


Letztverbrauchergruppe A':
Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A.

Letztverbrauchergruppe B':
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh (netto).

Letztverbrauchergruppe C':
Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh (netto).



*Nettopreise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die angegeben Bruttopreise sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Die Bruttopreise sind gerundet.