Aufschlag für besondere Netznutzung / Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Mit dem Aufschlag für besondere Netznutzung (früher: § 19 StromNEV-Umlage) wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten finanziert. Die aus der Stromnetzentgeldverordnung entstehenden Mehrbelastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Entgelte gültig ab 01.01.2025*
Letztverbrauchergruppe | Cent/kWh (netto) | Cent/kWh (brutto) |
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Letztverbrauchergruppe A' | 1,558 | 1,854 |
Letztverbrauchergruppe B' | 0,050 | 0,060 |
Letztverbrauchergruppe C' | 0,025 | 0,030 |
Letztverbrauchergruppe A':
Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A.
Letztverbrauchergruppe B':
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh (netto).
Letztverbrauchergruppe C':
Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh (netto).
Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A.
Letztverbrauchergruppe B':
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh (netto).
Letztverbrauchergruppe C':
Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh (netto).
*Nettopreise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die angegeben Bruttopreise sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Die Bruttopreise sind gerundet.