Konzessionsabgabe



Entgelte gültig ab 01.01.2024*


Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Die Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße.

Konzessionsabgabe für die Stromlieferungen an Tarifkunden

Kundengruppe
Cent/kWh (netto)
Cent/kWh (brutto)
Tarifkunde (HT)
1,32
1,57
Tarifkunde mit Schwachlastzeit (NT)
0,61
0,73

Für die Berechnung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabeverordnung gelten Stromlieferungen auch auf Grund von Sondervertragskunden aus dem Niederspannungsnetz  (bis 1 kV) als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 kWh.

Die Leistungsgrenze ist nur anzuwenden, wenn die vom Kunden beanspruchte Leistung ohnehin gemessen wird. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der Konzessionsabgabenberechnung für Tarifabnehmer. Dasselbe gilt, wenn der Netzbetreiber seine Abnehmer auch oberhalb der der Leistungs- und Mengengrenze zu Tarifabnehmerbedingungen versorgt.

Konzessionsabgabe für die Stromlieferung an Sondervertragskunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung

Kundengruppe
Cent/kWh (netto)
Cent/kWh (brutto)
Sondervertragskunde
0,11
0,13


*Nettopreise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die angegeben Bruttopreise sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Die Bruttopreise sind gerundet.