Umlage für abschaltbare Lasten
Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet § 18 Abs. 1 AbLaV. Weiter Ausführungen finden Sie im Internet auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber
Entgelte gültig ab 01.01.2024*
Cent/kWh (netto) | Cent/kWh (brutto) | |
---|---|---|
Umlage für abschaltbare Lasten | 0,000 | 0,000 |
*Nettopreise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die angegeben Bruttopreise sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Die Bruttopreise sind gerundet.